Antworten auf häufige rechtliche Fragen

Wenn Sie Bauvorhaben planen und realisieren, tauchen schnell rechtliche Fragen auf. Diese FAQ beantworten die häufigsten Fragen zur Raumplanung, zum öffentlichen Baurecht sowie zum Denkmalschutz, einschliesslich Verfahren und Rechtschutz. Grundlage für die Antworten ist das Zürcher Planungs- und Baugesetz (PBG).

Werde ich informiert, wenn mein Haus in einem Denkmalschutzinventar eingetragen wird?

Nein, eine direkte Mitteilung an die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ihnen steht dagegen auch kein Rechtsmittel offen.

Was ist ein Provokationsbegehren?

Ein Provokationsbegehren ist das Gesuch um Schutzabklärung. Sie stellen ein Provokationsbegehren, wenn Sie vom Gemeinwesen abklären lassen möchten, ob Ihr Haus, welches in einem Denkmalschutzinventar aufgeführt ist, schutzwürdig ist oder nicht. Dasselbe können Sie auch verlangen, wenn Sie vermuten, dass ihr Gebäude schützenswert ist. Dafür müssen Sie ein aktuelles Interesse an der Abklärung der Schutzwürdigkeit nachweisen. Dies ist beispielsweise bei konkreten Bauabsichten, bei einer Erbteilung oder einem Verkauf der Fall.

Kann ich ein Haus, welches in einem Denkmalschutzinventar aufgeführt ist, übertragen, ohne eine Schutzabklärung auszulösen?

Ja. Das ist möglich. Durch eine Übertragung durch Verkauf bzw. Erbschaft bewirken Sie keine Schutzabklärung bzw. Sie stellen kein Provokationsbegehren.

Löse ich mit der Einreichung eines Baugesuchs über ein inventarisiertes Objekt eine Schutzabklärung aus?

Das kommt darauf an. Aus einem Provokationsbegehren (Gesuch um Schutzabklärung) muss eindeutig hervorgehen, dass der Grundeigentümer eine definitive und abschliessende Abklärung über den Schutzumfang verlangt. Wenn Sie einfach ein Baugesuch über ein inventarisiertes Objekt ohne weitere Bemerkungen einreichen, werden Sie wohl keine formale Schutzabklärung auslösen. Anders sieht die Sachlage aus, wenn Sie im Rahmen des Baugesuchs oder in der dazugehörigen Korrespondenz erwähnen, dass Sie in jedem Fall Bescheid über den Schutzumfang wissen möchten. Diese Bemerkung kommt dann einem Provokationsbegehren gleich.

Wenn der projektbezogene Schutzentscheid aufgrund dessen Tragweite nicht mehr in die Baubewilligung integriert werden kann wird in der Praxis der Grundeigentümer von der Baubehörde angeschrieben und ihm dargelegt, dass er das Baugesuch zurückziehen kann oder er ein Provokationsbegehren einreichen kann. Andernfalls würde eine Bauverweigerung erfolgen.

Was kostet eine Schutzabklärung?

Die Abklärung durch das Gemeinwesen ist für Sie kostenlos.

Was ist ein projektbezogener Schutzentscheid?

Ein projektbezogener Schutzentscheid ist eine Baubewilligung, in welcher der Schutzumfang über ein inventarisiertes Denkmalschutzobjekt enthalten ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Bau- und Denkmalpflegebehörde identisch sind. Dies ist der Fall:

  • wenn in einer Gemeinde der Gemeinderat sowohl über das Baugesuch entscheidet als auch den Schutzentscheid trifft oder
  • wenn das Objekt in einem überkommunalen Inventar enthalten ist.

Wenn Ihr Haus in einem Denkmalschutzinventar eingetragen ist und Sie eher untergeordnete bauliche Veränderungen vornehmen möchten, kann ein projektbezogener Schutzentscheid eine schnellere, aber kostspieligere Alternative zu einer umfassenden Schutzabklärung sein. Schneller ist der projektbezogene Schutzentscheid deshalb, weil die Bautätigkeit nicht für ein bis zwei Jahren untersagt werden kann. Teurer ist der projektbezogenen Schutzentscheid, weil Sie einerseits die Arbeit des Architekten vergüten müssen, der Ihnen ein baubewilligungsfähiges Projekt ausarbeitet. Andererseits ist auch das Baubewilligungsverfahren kostenpflichtig. Wenn aufgrund des Umfangs des Bauvorhabens ein projektbezogener Schutzentscheid nicht möglich sein sollte, müssen Sie beide Kostenpositionen abschreiben.

Um einen projektbezogenen Schutzentscheid zu erwirken, stellen Sie bei der Gemeinde am Gebäudestandort ein Baugesuch für das beabsichtigte Bauvorhaben. Im Baubewilligungsverfahren wird dann abgeklärt, ob das vorgesehene Bauvorhaben dem Schutzzweck des Denkmalschutzobjektes entspricht. Der Schutz wird dann durch Anordnungen in der Baubewilligung wie insb. Nebenbestimmungen sichergestellt.

Ist kein projektbezogener Schutzentscheid möglich, muss die Baubewilligung verweigert werden. Sie müssten dann ein sog. Provokationsbegehren stellen.

Wo finde ich Bildmaterial, wenn ich für ein Bauvorhaben den Bestand nachweisen muss?

Geht es um ein Objekt in der Stadt Zürich, können Sie sich im Bauhistorischen Archiv informieren. Ein Teil der Sammlung ist auch online verfügbar.

Ausserhalb der Stadt Zürich können die historischen Luftaufnahmen bei Swisstopo hilfreich sein.

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